Bei einen Einsatz entdeckt, hier muss erneuert werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 Einsatz im Oberhaus, wunderschöne Aussicht.

 

  

  

 

 

 

 

 Verstopfung einer Grundleitung durch Ratten.

Verstopfung durch Steine in einer Grundleitung durch Ratten verursacht.

Die Ratten haben sich durch das alte Tonrohr durchgebissen, dadurch wurde das Rohr beschädigt und die Steine konnten so in die Grundleitung gelangen.

Ratten bauen sich in wenig benutzten Leitungen ein Nest und bewegen sich dann im kompletten Leitungssystem des Hauses.

Angelockt werden die Ratten durch Entsorgung von Speiseresten, die über die Abflussleitungen entsorgt werden.

 

 

Sichtprüfung der Schmutzwassergrundleitung vom Hausschacht bis zum öffentlichen Kanal.

 

Text und Inhalt wurden von der Stadt Passau erstellt.

Wir übernehmen keine Haftung oder Gewährleistung für den Text und der Richtigkeit.

 

 

 Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Passau
(Entwässerungssatzung –EWS)
vom 26.07.2019


Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Stadt Passau folgende Satzung:


§ 1 Öffentliche Einrichtung


(1) Die Stadt Passau betreibt eine leitungsgebundene öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) für das Stadtgebiet.
(2) Die Abwasserbeseitigung über die leitungsgebundene Entwässerungseinrichtung und die in einer besonderen Satzung der Stadt Passau geregelte Fäkalschlammentsorgung bilden eine öffentliche Einrichtung.
(3) Im Übrigen bestimmt Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung die Stadt Passau.
(4) Zur Entwässerungseinrichtung der Stadt Passau gehören nicht die Grundstücksanschlüsse.
§ 2 Grundstücksbegriff, Verpflichtete
(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind diese zu berücksichtigen.
(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:




1. Abwasser:

ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlags-wasser).
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf land-wirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu wer-den; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser.


2. Kanäle:

sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.


3. Schmutzwasserkanäle:

dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser


4. Mischwasserkanäle:

sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.


5. Regenwasserkanäle:

dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser.


6. Sammelkläranlage:


ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.


7. Grundstücksanschlüsse
sind


- bei Freispiegelkanälen:
die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. Zu den Grundstücksanschlüssen gehört nicht die Verbindung des Anschlusskanales mit dem städtischen Kanal (Kanalanstich).

- bei Druckentwässerung:
die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht. Zu den Grundstücksanschlüssen gehört nicht die Verbindung des Anschlusskanales mit dem städtischen Kanal (Kanalanstich).


- bei Unterdruckentwässerung:
sind die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausanschlussschachts keine Grundstücksanschlüsse. Diese sind nach Abschluss von individuell zu treffenden Vereinbarungen Teil der öffentlichen Einrichtung.


8. Grundstücksentwässerungsanlagen:
sind
- bei Freispiegelkanälen:
die Einrichtung eines Grundstückes, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis ein-schließlich des Kontrollschachts. Ist kein Kontrollschacht vorhanden, endet die Grundstücksentwässerungsanlage an der Grenze des öffentlichen Straßengrundes zu privaten Grundstücken. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§9 Abs.4).


- bei Druckentwässerung:
die Einrichtung eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis ein-schließlich des Abwassersammelschachts.


- bei Unterdruckentwässerung:
die Einrichtung eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis zum Hausanschlussschacht.


9. Kontrollschacht
ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.


10. Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung)
ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.


11. Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung)
ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden Stauraum sowie einer Absaugventileinheit.

12. Messschacht
ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben.


13. Abwasserbehandlungsanlage
ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-) Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.


14. Fachlich geeigneter Unternehmer

ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstückentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere
- die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung,
- die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grundstückentwässerungsanlagen.
- die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
- die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften,
- eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation).
§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einzuleiten.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weiter gehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Stadt Passau.

 Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
1. wenn das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder
2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
(4) Die Stadt Passau kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.


§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.
(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.
(4) Bei baulichen Manahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baues hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Passau innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.
(5) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Stadt Passau die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
(6) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich sind.


§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt Passau einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.


§ 7 Sondervereinbarungen

(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Stadt Passau durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abwei-chendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.


§ 8 Grundstücksanschluss
(1) Der Grundstücksanschluss wird vom Grundstückseigentümer hergestellt, verbessert, erneu
ert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Die Stadt Passau bestimmt die Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksan
schlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Ein-bau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Manahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.
(4) Das Benutzen der stadteigenen öffentlichen Straßen zur Führung der Grundstücksanschlüsse ist im erforderlichen Umfang kostenlos gestattet.
(5) Die Verpflichtungen des Absatzes 1 hat der Grundstückseigentümer von einem fachlich geeigneten Unternehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst durchführen zu lassen. Vom Abschluss der Arbeiten ist die Stadt Passau - Dienststelle Stadtentwässerung - zu unterrichten. Nach Vornahme des Kanalanstichs durch die Stadt hat der Grundstückseigentümer den Nachweis einer Dichtheitsprüfung (nach DIN EN 1610) durch einen fachlich geeigneten Unternehmer vorzulegen.
(6) Die Arbeiten sind so rasch wie möglich durchzuführen. Der frühere Zustand aufgebrochener Straßen ist wieder herzustellen. Straßenschäden (z. B. Setzungen, Aufbrüche usw.) die durch das Verlegen oder den Betrieb der Grundstücksanschlüsse auch zu einem späteren Zeitpunkt entstehen, sind von den Verpflichteten (nach Abs. 1) zu beheben.
(7) Der Grundstückseigentümer haftet für alle Schäden, die infolge der Herstellung, Unterhaltung, Änderung und gegebenenfalls Beseitigung sowie aus dem Bestand und dem Zustand des Grundstücksanschlusses (Anschlusskanal) der Stadt Passau entstehen. Er stellt die Stadt Passau von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus solchen Anlässen gegen die Stadt geltend gemacht werden.
(8) Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Pflicht zur Einholung der erforderlichen Erlaubnisse (insbesondere Grabungserlaubnis und straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum), bleiben unberührt.


§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstückentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich.
(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht zu errichten. Die Stadt Passau kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den Hausanschluss durchgeführt werden kann.
(4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die Stadt Passau vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den all-gemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.
(5) Sofern Niederschlagwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird, ist eine Rückhaltung mit gedrosselter Einleitung erforderlich.
(6) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.
(7) Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die Stadt Passau kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.


§ 10 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind Stadt Passau folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a) Lageplan des zu entwässernden Grundstückes im Mastab 1 : 1000,
b) Grundriss- und Flächenpläne im Mastab 1 : 100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,
c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Mastab 1 : 100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlen-höhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt wird, ferner Angaben über
- Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren
Abwasser mit erfasst werden soll,
- Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials der Erzeugnisse,
- die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,
- Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
- die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungs- nachweisen.
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.
Die Pläne müssen den bei der Stadt Passau aufliegenden Planmustern entsprechen. Alle Unter-lagen sind vom Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben. Die Stadt Passau kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern.
(2) Die Stadt Passau prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmun-gen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, erteilt die Stadt Passau schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt die Stadt Passau dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei der Stadt Passau.
(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die Stadt Passau Ausnahmen zulassen.
§ 11 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt Passau den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vor-her schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Stadt Passau ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Der Grundstückseigentümer
hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung
der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit
durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer
prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit die
Stadt Passau die Prüfungen selbst vornimmt; sie hat dies vorher anzukündigen. Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend. Werden die Leitungen vor Durchführung der Prüfung auf satzungsgemäße
Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie auf Anordnung der
Stadt Passau freizulegen.
(4) Soweit die Stadt Passau die Prüfungen nicht selbst vornimmt, hat der Grundstückseigentümer der Stadt Passau die Bestätigungen nach Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor
Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen. Die
Stadt Passau kann die Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats nach Vorlage der Bestätigungen oder unverzüglich
nach Prüfung durch die Stadt Passau schriftlich untersagen. In diesem Fall setzt die
Stadt Passau dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Gründe für die Untersagung eine
angemessene Nachfrist für die Beseitigung der Mängel; Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten
entsprechend.
(5) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2, die Bestätigungen des fachlich geeigneten Unternehmers
oder die Prüfung durch die Stadt Passau befreien den Grundstückseigentümer, den
ausführenden oder prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung
für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
(6) Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der
Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage
gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese in ihrem
Umfange die Prüfung und Bestätigung nach Abs. 3 und Abs. 4.


§ 12 Überwachung
(1) Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen; für Anlagen in Wasserschutz-gebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Die Stadt Passau kann verlangen, dass die Bestätigung über die Mängelfreiheit und über die Nachprüfung bei festgestellten Mängeln vorgelegt wird. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen; Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden.
(2) Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinklär-anlagen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Stadt Passau anzuzeigen.
(4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Stadt Passau den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der Stadt Passau vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der Stadt Passau vorgelegt werden.
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die Stadt Passau befugt, die Grundstücksentwässerungs-anlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie die Stadt Passau nicht selbst unterhält. Die Stadt Passau kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die Gemeinde aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Messschächte oder der vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der Prüfung durch die Stadt Passau neu zu laufen.
(5) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 5 gelten auch für den Benutzer des Grundstücks.
§ 13 Stillegen von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück
Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie da-zugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das 
Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

 


§ 14 Einleiten in die Kanäle
(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Nieder
schlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden.
(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt die Stadt Passau.
§ 15 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
(1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
- die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
- die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen
Grundstücke gefährden oder beschädigen,
- den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
- die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer auswirken.
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder Öl,
2. infektiöse Stoffe, Medikamente,
3. radioaktive Stoffe,
4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,
5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,
6. Grund- und Quellwasser,
7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,
8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,
9. Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben, unbeschadet städtischer Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,
10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wir-kung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Stadt Passau in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 oder 4 zugelassen hat,
c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.
11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
- von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
- das wärmer als + 35 Celsius ist,
- das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
- das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
- das als Kühlwasser benutzt worden ist,
12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln über 25 KW,
13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.
(3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 Buchstabe b) werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen einer Sondervereinbarung festgelegt.
(4) Über Abs. 3 hinaus kann die Stadt Passau in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Stadt Passau erteilten wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist.
(5) Die Stadt Passau kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Stadt Passau kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Manahmen durch-geführt werden müssen.
(6) Die Stadt Passau kann die Einleitung von Stoffen im Sinne der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der Stadt Passau eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.
(7) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln über 25 KW oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Stadt Passau über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzule-gen.
(8) Besondere Vereinbarungen zwischen der Stadt Passau und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinne des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.
(9) Wenn Stoffe im Sinne des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies der Stadt Passau sofort anzuzeigen.
§ 16 Abscheider
Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten wie (z. B. Benzin, Öle oder Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage ein-gebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die Stadt Passau kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen.


§ 17 Untersuchung des Abwassers
(1) Die Stadt Passau kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals Abwasser eingeleitet wird oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Stadt Passau auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.
(2) Die Stadt Passau kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, untersuchen las-sen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Stadt Passau vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durch-geführt und die Ergebnisse der Stadt Passau vorgelegt werden. Die Stadt Passau kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.
§ 18 Haftung
(1) Die Stadt Passau haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.
(2) Die Stadt Passau haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt Passau zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Stadt Passau für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 19 Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück so-wie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentü-
gesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt Passau zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstückes dient.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen, sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.


§ 20 Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur
Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Stadt Passau zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grund-stückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben
unberührt.


§ 21 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1
Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder
Vorlagepflichten verletzt,
2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
3. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt o-der entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt,
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4. entgegen § 11 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 3 vor Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch einen fachlich geeigneten Unternehmer oder vor Vorlage von dessen Bestätigung oder vor Prüfung durch die Gemeinde die Leitungen verdeckt oder einer Untersagung der Gemeinde nach § 11 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen überprüfen lässt,
6. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,
7. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.


§ 22 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Stadt Passau kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstre-ckungsgesetzes.
§ 23 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Entwässerungssatzung vom 02.12.1997 außer Kraft.


Passau, den 26.07.2019
STADT PASSAU
Jürgen Dupper
Oberbürgermeister

 

 

 

 

Heute haben wir von einer Kundin erfahren, dass wir in der PNP standen. Anbei der Artikel mit dem Link.

23.08.2021 | Stand 22.08.2021, 23:02 Uhr Passau

Arbeitsalltag Kanalisation
Karin Faller (47) arbeitet seit zwölf Jahren in der Rohrreinigung. Mit der PNP hat sie über Diebe in Lebensgefahr und gefährliche Abstiege in die Kanalisation gesprochen.


Was war Ihr spannendster Einsatz in der Rohrreinigung?
Einmal haben wir geholfen, einen Dieb zu retten. Der Mann hatte einen Reisekoffer gestohlen und wurde vom Besitzer dabei erwischt. Der ist ihm dann gefolgt, der Dieb ist dann am Inn in eine Kanalmündung geflohen. In den Kanalrohren gibt es häufig sehr giftige Dämpfe, deshalb ist die Feuerwehr ausgerückt um den Mann da rauszuholen. Mein Mann und ich wurden dazu gerufen, weil wir Rohrkameras einsetzen. So wurde der Dieb dann in der Kanalisation gefunden und gerettet.

(siehe auch Artikel auf unserer Seite vom 21.04.2017)


Wie fühlt es sich an, in die Kanalisation zu steigen?
Sehr beengt und beklemmend. Da unten kann es trotz Schutzausrüstung schnell sehr gefährlich werden. Innerhalb von kürzester Zeit kann sich die Luftqualität schnell verändern, da unten entstehen schnell gefährliche Gase. Dann muss man da schnell wieder raus.


Was mögen Sie an ihrem Beruf am meisten?

Die Vielseitigkeit. Wir machen jeden Tag was anderes. Jeder Einsatz ist verschieden. Einmal haben wir schon Teile vom Klodeckel aus den Rohren gefischt. Wir retten auch immer wieder Katzen aus den Rohren.

Aber am liebsten schreibe ich Gutachten, zum Beispiel für Gerichte oder Bauabnahmen. Das ist immer sehr spannend!


https://plus.pnp.de/lokales/passau_stadt/4081431_NACHGEFRAGT.html#:~:text=Monat%20bereits%20gelesen-,

NACHGEFRAGT,Beispiel%20f%C3%BCr%20Gerichte%20oder%20Bauabnahmen.

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 Die neue Kamera ist da.

 

heute möchten wir Ihnen mitteilen, dass unsere neue Kamera endlich angekommen ist.

 

In Zukunft können wir Ihnen mit der neuen Schiebekamera, Aufnahme Einschreibung und Ortung in einen Arbeitsschritt anbieten.

 

Untersuchungsbereich ist ab DN 100 bis ca. DN 250 und einer Schiebelänge von ca. 55m möglich.

Mit den dazugehörigen neuen Ortungsgerät können wir noch genauer den Kanal bzw. die Grundleitung

feststellen.

 

 

Neue Website

 

Liebe Kunden und Geschäftskunden,

unsere Neue Website ist fertig, schaut sie Euch doch mal an. 

Einen großen Dank an Christoph der die Website erstellt hat.

 

Katzenrettung am 01.06.17

Wir wünschen allen unseren Kunden ein wunderschönes Pfingstfest.

 

Einsatz am 21.04.17 Suche nach dem Flüchtigen im Kanalsystem in Passau

 

Tauwetter

Sehr geehrte Kunden und Geschäftspartner,

wir hoffen Sie haben die Faschingszeit gut überstanden und konnten evtl. ein paar freie Tage genießen.

Leider kam es durch die Schneeschmelze zu sehr vielen Rückstaus vor und in den Häusern , leider können wir nur einen nach dem anderen helfen (natürlich so schnell es geht).

Da wir weiterhin ein, ein Mann Betrieb sind, wird meistens das Festnetz auf das Handy umgeleitet, dadurch kann es passieren ,dass wir hin und wieder nicht erreichbar sind,(wenn wir keinen Handyempfang hatten). Dafür möchten wir uns natürlich entschuldigen. 

Wir möchten nochmals darauf hinweisen:

sollte der Anrufbeantworter angehen, bitte sprechen Sie uns Ihren Namen ,Adresse und Ihr Anliegen auf, wir werden Sie so schnell wie möglich zurückrufen. Bitte auf die Ansage achten.

sollte kein Anrufbeantworter ,keine Verbindung zum Handy bestehen oder es geht niemand an das Handy ran, könnte es sein, dass wir wieder mal in einen Ort ohne Handyempfang

sind oder wir können gerade das Werkzeug nicht loslassen. Wir bitten Sie entweder auf unseren Rückruf zu warten oder es etwas später nochmals zu probieren.

Hinweisen möchte ich auch: Wir haben keinen 24 Stunden Notdienst bzw. eigentlich gar keinen Notdienst. Sollten Sie allerdings einen dringenden Notfall haben, dürfen Sie gerne nach

dem Pfeifton am Anrufbeantworter eine Nachricht hinterlassen. Allerdings rufen wir Sie nicht innerhalb einer halben Stunde zurück, haben wir keinen Notdienst oder wir befinden uns schon im Einsatz.

Wir danken für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen einen wunderschönen Frühlingsanfang.

 

 

 

 

 

 


Feedback unserer Kunden:

Sehr geehrte Frau Faller,

wir bedanken uns für die Zuleitung der Rohrbruchfotos.
Schön, daß Sie so professionell arbeiten und alles bei
Ihnen hinterlegt ist.
Wir freuen uns über die gute Zusammenarbeit.

Mit freundlichen Grüßen
i.A. W. L.
Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
– Technische Abteilung

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Erstmal möchte ich mich nochmals für die super
Hilfe bedanken.  Man weis erst das WC zu würdigen,
wenn es nicht mehr geht. Als ich merkte mein WC
geht nicht mehr, habe ich natürlich zuerst versucht es
selbst zumachen aber ohne Erfolg. Ich habe bei
meiner Heizungsfirma angerufen (da ich dachte,
da sei ich richtig) und diese sagte mir, ich soll
bei der Fa. Faller anrufen. Als die Fa. Faller kam,
war die Verstopfung innerhalb kürzester Zeit
behoben. Anmerken möchte ich noch:
Ich habe noch nie eine Firma gesehen die
so sauber arbeitet, zum Beispiel wird
alles mit Handtücher ausgelegt.

Küchenverstopfung Maier Günter
______________________________
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